Beratungseinsätze des MDK – Zweck und Nutzen

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Pflegedienst München

Angehörige stehen oft vor einer besonderen Herausforderung, wenn ein geliebter Mensch pflegebedürftig wird. Zum einen möchten Sie selbst für ihn da sein, zum anderen wünschen Sie sich eine professionelle Pflege. In diesem Fall müssen Sie die Last nicht alleine tragen. Die Pflegekasse schafft hier mit Pflegegraden schnelle Abhilfe. Je nach Bedarf können Sie Pflegeleistungen oder auch finanzielle Unterstützung erhalten. Hier geben wir Ihnen praktische Tipps für schnelle Hilfe

Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen oder schon Pflegegeld beziehen, kommt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) regelmäßig zu Ihnen nach Hause, um zu entscheiden, welchen Pflegegrad Sie benötigen und die Qualität der Pflege sicherzustellen. Solche Gutachten sind für uns beim Flechtinger Pflegedienst tägliche Erfahrung. Daher können wir Ihnen helfen, sich optimal auf das Gespräch mit dem MDK vorzubereiten. In diesem Artikel beantworten wir die meist gestellten Fragen über Beratungseinsätze

Pflegebedürftige haben gemäß §7a SGB XI einen Anspruch auf kostenlose, individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin. Für den Fall, dass Sie schon Pflegegeld beziehen, sind Sie nach §37 SGB XI verpflichtet, sich regelmäßig über Ihre Pflege beraten zu lassen. Generell verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel, Ihnen die Pflege zukommen zu lassen, die Sie tatsächlich benötigen. Wie das im Einzelnen geschieht, und nach welchen Kriterien der MDK dabei vorgeht, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

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Was ist der MDK?

Ausdruck einer Wertegemeinschaft

In kaum einem anderen Land, außer etwa in einigen skandinavischen Ländern, findet man ein ähnlich gut ausgebautes System an gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen wie in Deutschland. Gemäß §1 SGB V (dem fünften Buch des Sozialgesetzbuches) bildet dabei das Solidaritätsprinzip die Grundlage für die pflegerische und medizinische Versorgung aller Versicherten. Das Ziel ist, den Wunsch jedes Versicherten nach hochwertiger und wissenschaftlich gesicherter Versorgung sicherzustellen. Der MDK hilft, Mittel für Pflegehilfe bedarfsgerecht und fair zu verteilen.

Ein kompetenter Berater

Daher ist der MDK ein wichtiges Bindeglied und Kommunikationsrohr zwischen Versicherten und der Krankenversicherung. Er bringt mit bundesweit 2100 angestellten Fachärzten und über 2100 professionellen Pflegekräften die nötige medizinisch- pflegerische Kompetenz mit, die Krankenkassen zu Grundsatzfragen und Einzelfällen zu beraten. Er ist ein unabhängiger Gutachter, der mit allen gesetzlichen Krankenkassen zusammenarbeitet. Aus diesem Grund kann er auch lediglich Empfehlungen aussprechen, wohingegen die Entscheidungsgewalt über die Erteilung von Pflegeleistungen bei der jeweiligen Pflegekasse liegt. Die einzelnen Aufgaben des MDK sind im §275 SGB V festgelegt. Grundsätzlich lassen sich diese in drei wichtige Bereiche aufteilen:

  • Qualitätssicherung in Behandlung und Pflege

  • Weiterentwicklung von Versorgungssystemen in der ambulanten und stationären Pflege

  • Untersuchen der Wirksamkeit von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

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MDK und Pflegedienste

In Bezug auf Pflegekassen bedeutet das konkret, dass der MDK beurteilt ob, und inwieweit jemand pflegebedürftig ist. Das geschieht bei den obligatorischen Beratungseinsätzen. Der Fokus liegt dabei auf den folgenden Punkten:

  • Ermittlung der Pflegebedürftigkeit

  • Empfehlung eines Pflegegrades

  • Wie sieht die Alltagskompetenz des Pflegebedürftigen aus?

  • Vorschlag zu Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation

  • Empfehlung über Art und Umfang von Pflegeleistungen

  • Formulieren von Hinweisen für einen individuellen Pflegeplan

Seit der Pflegereform, die 2017 in Kraft getreten ist, hat sich die Definition von Pflegebedürftigkeit sehr zum Vorteil des Bedürftigen gewandelt. Zuvor war die Anzahl der benötigten Pflegeminuten ausschlaggebend. Seit der Pflegereform wird an der Selbstständigkeit des Patienten im Alltag der Grad der Pflegebedürftigkeit gemessen. Wie das im Detail geschieht, beantworten wir im weiteren Verlauf dieses Artikels. Zunächst noch kurz zu der Frage, warum diese Beratungseinsätze für alle Empfänger von Pflegeleistungen verpflichtet sind

Warum bin ich zu Beratungseinsätzen verpflichtet?

Pflegebedürftige benötigen aufgrund Krankheit oder Behinderung Schutz und Unterstützung von professionellen Pflegekräften. Daraus ergibt sich ein Abhängigkeitsverhältnis zu den pflegenden Personen. Auf die Qualität der Leistungen kommt es aus diesem Grund in der Pflege besonders an. Doch oftmals stoßen gerade Angehörige, die für einen pflegebedürftigen Verwandten da sein möchten, an ihre Belastungsgrenzen.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber Hilfe in Form von Pflegegraden vorgesehen, durch die Pflegebedürftige Anspruch auf monatliche finanzielle und andere pflegerische Leistungen erhalten. Damit diese Mittel sinnvoll eingesetzt werden und dem Bedarf gerecht werden, begutachtet der MDK regelmäßig die häusliche und pflegerische Situation der Betroffenen. Dabei werden Pflegebedürftige und deren Angehörige fachmännisch beraten und mögliche Pflegefehler behoben. Nachfolgend habe wir für Sie aufgelistet, wie oft Beratungseinsätze stattfinden sollen:

Pflegegrad 1: Anspruch auf halbjährliche Pflegeberatung besteht, ist aber nicht zwingend
Pflegegrade 2 und 3: Halbjährliche Beratungseinsätze sind verpflichtend
Pflegegrade 4 und 5: Es werden einmal im Quartal Begutachtungen durch den MDK durchgeführt

Welche Pflegegrade gibt es?

Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade. Je nach Pflegebedürftigkeit variiert die Höhe an Geld- und Sachleistungen:

PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Ambulante Geldleistung 316 € 545 € 728 € 901 €
Ambulante Sachleistung 689 € 1298 € 1612 € 1995 €
Entlastungsbetrag (zweckgebunden) 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Leistungsbetrag stationär 125 € 770 € 1262 € 1775 € 2005 €

Diese Tabelle orientiert sich an den offiziellen Daten des MDK. Für weitere Informationen siehe: https://www.pflegebegutachtung.de/versicherte/fragen-und-antworten.html#c2013

Kriterien für Pflegebedürftigkeit

Bei der Beurteilung, ob ein Pflegegrad vorliegt, sind Beeinträchtigungen in den folgenden sechs Bereichen von Interesse. Diesen Fragenkatalog können Sie auch auf der offiziellen Website des MDK einsehen:

  1. Mobilität: wie selbstständig ist ein Mensch? Inwieweit kann er sich selbst fortbewegen oder seine Körperhaltung ändern?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Inwieweit findet sich jemand örtlich und zeitlich im Alltag zurecht? Kann er/sie Gespräche führen und Entscheidungen treffen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Benötigt jemand Hilfe bei psychischen Problem, zum Beispiel bei aggressivem oder ängstlichen Verhalten?
  4. Selbstversorgung: Kann sich jemand bei der Körperpflege oder bei der Nahrungsaufnahme selbstständig versorgen?
  5. Selbständige Bewältigung mit Krankheit und therapiebedingten Anforderungen: Welche Unterstützung benötigt jemand bei der Einnahme von Medikamenten, beim Verbandswechsel, der Dialyse oder Beatmung?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Ist jemand in der Lage, seinen Tagesablauf selbstständig zu planen oder Kontakte zu pflegen?

Punktesystem

Jeder dieser sechs Bereiche wird in einzelne Einzelkriterien unterteilt, für die Punkte vergeben werden. Auch werden diese Kriterien prozentual unterschiedlich bewertet. Die Selbstversorgung spielt mit 40% bei der Berechnung des Pflegegrades eine größere Rolle als der Bereich Mobilität, der nur etwa 10% ausmacht. Daraus ergibt sich ein Punktesystem, anhand dessen ein Pflegegrad vergeben wird:

Pflegegrad 1: 12,5 – 27 Punkte (Geringe Beeinträchtigung)

Pflegegrad 2: 27-47,5 Punkte (Erhebliche Beeinträchtigung)

Pflegegrad 3: 47,5-70 Punkte (Schwere Beeinträchtigung)

Pflegegrad 4: 70-90 Punkte (Schwerste Beeinträchtigung)

Pflegegrad 5: 90.100 Punkte (Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

Wer führt die Begutachtung durch?

Ein Vertreter des MDK führt das Gutachten durch. Dabei wendet er sich zunächst an den Pflegebedürftigen, auch bei Demenzkranken. Danach wird er sich auch mit Hilfe der Angehörigen oder der pflegenden Person einen umfassenden Überblick über die Pflegesituation und auch die wohnliche Situation verschaffen. In der Regel dauert ein Hausbesuch im Rahmen des Gutachten bis zu einer Stunde.)

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann der Pflegebedürftige entweder selbst stellen, oder ein Bevollmächtigter, beziehungsweise ein gesetzlicher Betreuer. Der Antrag wird direkt an die Pflegekasse gestellt, die einem den Antrag zusendet. Beim Flechtinger Pflegedienst helfen wir Ihnen gerne bei allen Fragen rund um den Antrag für einen Pflegegrad

Ich bin mit der Einstufung meiner Pflegebedürftigkeit nicht zufrieden – was kann ich tun?

Für den Fall, dass Sie mit Ihrer Einstufung nicht zufrieden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch bei Ihrer Pflegekasse einlegen. Bei der Begutachtung sind oft viele Parteien beteiligt: Angehörige, Betreuer und Mitarbeiter von Pflegediensten. Daher kann es passieren, das das Ergebnis oder auch der Ablauf des Beratungseinsatzes nicht zufriedenstellend ist.

Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde an die jeweilige Beschwerdestelle des MDK.
In Munchen ist das die folgende Anschrift:

Telefonservice: 0911/65068-555
Servicezeiten: 8:00 – 18:00 Uhr
E-Mail: info@mdk-bayern.de

Wir hoffen, Ihnen hat dieser Artikel weitergeholfen. Wenn Sie fragen zum Antrag für einen Pflegegrad oder über Beratungseinsätze haben, können Sie sich auch gerne an uns beim Flechtender Pflegedienst wenden. Wie stehen Ihnen bei allen Fragen zur Seite.

Ihr Team vom Neugebauer Pflegedienst München

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Das freundliche Pflegepersonal von Pflegedienst Neugebauer hilft mir, mich im Alltag besser zu Recht zu finden.

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